Die Sommerferien laufen und für viele Menschen beginnt die Reisezeit. Damit während des Urlaubs völlig unerwartete Abschleppkosten für das daheimgebliebene Fahrzeug die Reisekasse nicht zusätzlich belasten, weist das Ordnungs- und Bürgeramt auf die sogenannten mobilen Haltverbote hin. Diese können bei der Straßenverkehrsstelle des Ordnungs- und Bürgeramts für Baustellen, Umzüge oder Veranstaltungen beantragt werden, um etwa Kräne aufzustellen oder um Umzugswägen das Laden vor dem eigenen Haus zu ermöglichen.
Bei diesen kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern können auch Fahrzeuge, die zunächst vorschriftsmäßig geparkt wurden, nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen abgeschleppt werden. Fahrzeuge, die nach Aufstellung in das mobile Haltverbot einfahren, können unverzüglich entfernt werden. Wer ein mobiles Haltverbot aufstellt, muss ein sogenanntes Aufstellungsprotokoll anfertigen und damit dokumentieren, welche Fahrzeuge ursprünglich abgestellt waren und welche später dazukamen.
Dabei spielt rechtlich keine Rolle, ob den Fahrzeughalterinnen und -haltern tatsächlich wussten, dass zwischenzeitlich ein Haltverbotsschild aufgestellt wurde. Verkehrsteilnehmende müssen mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung der Verkehrsregelung nach sich ziehen. Daher lässt sich auch nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auch noch vier Tage später erlaubt ist. Die Kosten für die Abschleppmaßnahme können grundsätzlich den Halterinnen und Haltern auferlegt werden. Daher empfiehlt sich bei längerer Abwesenheit, Bekannte oder Nachbarn zu bitten, mindestens alle drei Tage nach dem geparkten Fahrzeug zu schauen. Diese sollten Zugriff auf einen Fahrzeugschlüssel haben, um das Fahrzeug bei Bedarf umparken zu können.