Ensembles im Bereich der Laientheater und der Volksmusik sind nach § 4 Nr. 20 a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie kulturelle Einrichtungen der öffentlichen Hand (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre).
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 a UStG ist die untere Verwaltungsbehörde. Das heißt für den Stadtbereich Karlsruhe: die Stadt Karlsruhe.
Für die Ausstellung der Bescheinigung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Satzung, Tätigkeitsberichte, Referenzen oder andere geeignete Nachweise ab Beginn des beantragten Zeitpunkts (auch rückwirkend möglich).
Auch Chorleiter und Dirigenten, die im Bereich Volksmusik tätig sind, können § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit werden. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise zur musikalischen/künstlerischen Ausbildung, Qualifikation und Fortbildung,
- Lebenslauf mit musikalischem/künstlerischem Werdegang,
- Angaben zur derzeitigen musikalischen/künstlerischen Tätigkeit,
- Bescheinigung von Vereinen oder Orchestern, die geleitet werden.
Achtung: Die von der Stadt Karlsruhe ausgestellte Bescheinigung gilt nur zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung; die Entscheidung darüber obliegt allein den Steuerbehörden.
Für professionelle Einrichtungen und Ensembles ist im Bereich Karlsruhe das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
Bei Rückfragen zum Thema VOLKSMUSIK wenden Sie sich bitte an
Dr. Birgitta Schmid
0721 133-4063
Bei Rückfragen zum Thema LAIENTHEATER wenden Sie sich bitte an
Friedemann Schäfer
0721 133-4073