Menü
eService
Direkt zu
Suche

Photovoltaik- und Begrünungspflicht

Die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen gilt bei der Errichtung von Gebäuden, Parkplätzen und bei Dachsanierungen. Pflichten zur Begrünung privater Grundstücke ergeben sich unter anderem aus den Bebauungsplänen der Stadt Karlsruhe und aus der Landesbauordnung. Das Bauordnungsamt ist zur Überwachung der Einhaltung der neu geschaffenen Photovoltaikpflicht neben den bereits geltenden Begrünungspflichten zuständig.

Allgemeines

Die Photovoltaikpflicht gilt für alle Neubauten und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Sie gilt auch für den Ausbau und Anbau bei Bestandsgebäuden, wenn dadurch neue, zur Solarnutzung geeignete Flächen entstehen. Ab Januar 2023 muss auch bei jeder grundlegenden Dachsanierung eine Solaranlage installiert werden. Befreiungen können nur erteilt werden, wenn die Kosten der Anlage im vorgeschriebenen Umfang zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen. Die Pflicht gilt unter anderem dann nicht, wenn die nutzbare Dachfläche kleiner als 20 Quadratmeter ist oder das Gebäude weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche hat.

Rechtsgrundlagen für die Regelungen sind insbesondere

  • § 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
  • Photovoltaik-Pflicht-Verordnung Baden-Württemberg (PVPf-VO)

Einige Bebauungspläne enthalten Vorschriften zur Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Begrünung der Vorgärten sowie weitere Begrünungspflichten. Außerhalb der Baugrenze sind bauliche Anlagen häufig nur eingeschränkt zulässig. Hierzu sind insbesondere die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans zu beachten. Auch nach den Vorschriften der Landesbauordnung in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz sind Freiflächen als Grünflächen herzustellen. Schottergärten erfüllen die Begrünungspflichten der Bebauungspläne nicht und stellen keine zulässige Verwendung von Freiflächen dar.

Rechtsgrundlagen für die Begrünungspflicht sind insbesondere

  • die Bebauungspläne der Stadt Karlsruhe, einsehbar unter https://geoportal.karlsruhe.de/bplan/
  • § 9 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
  • § 21a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

Photovoltaik mit Gründach – die Chance für eine klimafreundliche und klimaangepasste Zukunft

Klimaschutz der sich lohnt: Mit einer Photovoltaikanlage wird aus erneuerbarer Sonnenenergie Strom erzeugt. So trägt jede Anlage zum Klimaschutz bei und lohnt sich langfristig.

„Vielfalt, die sich sehen lassen kann: Ein Gründach mit der richtigen Saatenmischung ist nicht nur ein echter Hingucker, sondern bietet Lebensraum für verschiedenste Vogel-, Insekten- und Pflanzenarten.

„Neben der ökologischen Funktion hat ein Gründach auch eine regulierende Wirkung auf die Gebäudeinnentemperatur. Einerseits isoliert es das Gebäude, anderseits kühlt es die Umgebungsluft, wovon neben dem Stadtklima auch der Wirkungsgrad der PV-Module profitiert.

Durch ein Gründach werden Staub und Schadstoffe gebunden und Umgebungslärm reduziert.

Gleichzeitig erfüllt das Gründach eine wichtige Funktion zum Regenrückhalt, was insbesondere in verdichteten Innenstadtbereichen ein echter Mehrwert ist. Die Regenrückhaltefunktion des Gründachs auf einem Flachdach bleibt durch eine PV-Anlage gleich:

  • „ Wasserrückhalt des Jahresniederschlags:
    circa 50 bis 60 Prozent
  • „ Verdunstung des Jahresniederschlags:
    circa 60 bis 75 Prozent

Saatgut und Substrat

Die Grundlagen für ein gut funktionierendes Gründach mit einer hohen Biodiversität und einem hohen Regenrückhalt sind eine artenreiche Saatenmischung und eine ausreichend dicke Substratschicht.

Die gängigen Dachbegrünungshersteller bieten entsprechende Saatenmischungen an. In manchen Fällen ist die Verwendung mit naturraumtypischem Saatgut empfehlenswert. Hierfür hat die Stadt Karlsruhe die sogenannte „Karlsruher Mischung“ entwickelt. Diese können Sie sich bei Ihrem Saatguthändler zusammenstellen lassen. Welche Pflanzenarten enthalten sind, finden Sie auf der städtischen Internetseite zum Förderprogramm zur Begrünung von Dächern.

Damit das Gründach im Sommer nicht so schnell austrocknet und der Regenrückhalt funktioniert, wird für Extensivbegrünungen eine Substratschichtdicke von mindestens 10 bis 12 Zentimetern empfohlen – wenn möglich, auch mehr.
 

Aufstellung und Höhe der Module

Die PV-Anlage sollte in „schwimmender Form“ ausgeführt werden, sodass die Dachhaut des Flachdaches nicht beschädigt wird. Hierbei wird die PV-Anlage hauptsächlich vom Gewicht des Substrates auf dem Dach gehalten. Die Module sollten aufgeständert werden und an der tiefsten Stelle einen Abstand von 30 Zentimetern von der Substratoberfläche aufweisen.
 

Abstände zwischen den Modulen

Wichtig für ein funktionsfähiges PV-Gründach sind die Abstände zwischen den Photovoltaikmodulen. Zwischen den PV-Reihen sollte jeweils so viel Platz sein, dass die Pflege des Gründaches ohne weiteres möglich ist.

Dies sorgt zum einen dafür, dass die Pflanzen genug Licht bekommen, um gut wachsen zu können. Zum anderen kann damit gewährleistet werden, dass hochwachsende Pflanzen entfernt werden können, um die Funktionsfähigkeit der PV-Anlage nicht durch Schattenwurf zu beeinträchtigen. Ein Pflegeweg von 80 Zentimetern ist dabei optimal. Dies gilt sowohl bei Ost-West- als auch bei Süd-Ausrichtung.

Bedenken Sie auch Sicherheitsvorkehrungen für die Pflege des Gründaches und die Wartung der PV-Anlage. Hier bieten sich verschiedene Maßnahmen an, die die Sicherheit auf dem Dach gewährleisten. Einige Unternehmen haben sich auf die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit kombiniertem Gründach spezialisiert. Dort finden Sie die Expertise für Ihr PV-Gründach.

Mit dem Förderprogramm „Begrünung von Dächern, Fassaden und versiegelten Freiflächen“ unterstützt die Stadt die Errichtung von Gründächern finanziell mit 30 Euro pro Quadratmeter, sofern sie nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.

Zusätzlich fördert die Stadt mit dem Förderprogramm KlimaBonus neue Photovoltaikanlagen mit 250 Euro pro Kilowattpeak und insgesamt mit bis zu 2.500 Euro.

Seit 2022 ist in § 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen geregelt. In folgenden Fällen müssen demnach auf Dächern Photovoltaikanlagen errichtet werden:

  • „Beim Neubau eines Gebäudes
  • „Beim Ausbau und Anbau von Bestandsgebäuden, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht.
  • „Bei einer grundlegenden Dachsanierung

In der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) sind die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Dachflächen festgelegt. Demnach müssen im Standardnachweis 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche mit PV-Modulen belegt werden.

Wenn außerdem eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung besteht, muss jeweils nur die Hälfte dieser Fläche mit PV-Belegung nachgewiesen werden.

In Karlsruhe enthalten viele Bebauungspläne eine öffentlichrechtliche Vorschrift zur Dachbegrünung.

Die Bebauungspläne der Stadt Karlsruhe sind im Geoportal Bebauungsplan-Auskunft der Stadt einsehbar.

Anträge und Dokumente

Photovoltaikpflicht für Nichtwohngebäude und offene Parkplätze ab 1. Januar 2022, Wohngebäude ab 1. Mai 2022, grundlegende Dachsanierungen ab 1. Januar 2023 – mögliche teilweise Befreiung

Die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Dachflächen sind in § 4, die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Stellplatzflächen in § 5 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert (siehe auch www.landesrecht-bw.de)

 

Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung

Gemäß § 23 Abs. 3 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg kann von der Photovoltaikpflicht befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre. Dies ist dann der Fall, wenn hierdurch die Durchführbarkeit des Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährdet ist (§ 7 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht Verordnung Baden-Württemberg).

Die Durchführbarkeit gilt dann als gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Baukosten eines Vorhabens folgende Schwellenwerte übersteigen:

  1. 10 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Wohngebäudes installiert werden müssen,
  2. 20 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Nichtwohngebäudes installiert werden müssen, oder
  3. 30 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche installiert werden müssen.

Dann ist eine teilweise Befreiung von der Pflicht möglich, so dass die Schwellenwerte durch die Kosten nicht mehr überschritten werden.

Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens als insgesamt gefährdet, wenn die mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einen Anteil von mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen.

Verfahren

Befreiungsanträge müssen zusammen mit den Bauvorlagen eingereicht werden. Bei genehmigungsfreien Dachsanierungen sind Befreiungsanträge spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen. Außerdem sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen sich der durch die Photovoltaikanlage verursachte prozentuale Mehraufwand im Verhältnis zu den Kosten des betroffenen Bauvorhabens ergibt.

Geeignete Nachweise sind insbesondere aufgeschlüsselte Angaben der Gesamtkosten einer Photovoltaikanlage und aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten zur Planung und Errichtung des betroffenen Gebäudes oder Parkplatzes ohne die Grundstückskosten. Die Kostenangaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen.

Zu den sonstigen Systemkosten zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.
 

Beurteilung durch Sachverständige nur auf gesonderte Anforderung des Bauordnungsamts erforderlich

Der Nachweis erfolgt durch Beurteilung qualifizierter Sachverständiger, die der Bauherr auf seine Kosten zu beauftragen hat. Qualifizierte Sachverständige sind:

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.

Weitere Informationen

Weitere Ansprechpartner und Informationen finden Sie auch unter:

https://www.kek-karlsruhe.de
https://www.photovoltaik-bw.de

Kontakt

Bauordnungsamt

Bereich Klimaschutz

Karl-Friedrich-Straße 14 – 18
76133 Karlsruhe

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben