Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung
Gemäß § 23 Abs. 3 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg kann von der Photovoltaikpflicht befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre. Dies ist dann der Fall, wenn hierdurch die Durchführbarkeit des Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährdet ist (§ 7 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht Verordnung Baden-Württemberg).
Die Durchführbarkeit gilt dann als gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Baukosten eines Vorhabens folgende Schwellenwerte übersteigen:
Dann ist eine teilweise Befreiung von der Pflicht möglich, so dass die Schwellenwerte durch die Kosten nicht mehr überschritten werden.
Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens als insgesamt gefährdet, wenn die mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einen Anteil von mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen.
Verfahren
Befreiungsanträge müssen zusammen mit den Bauvorlagen eingereicht werden. Bei genehmigungsfreien Dachsanierungen sind Befreiungsanträge spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen. Außerdem sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen sich der durch die Photovoltaikanlage verursachte prozentuale Mehraufwand im Verhältnis zu den Kosten des betroffenen Bauvorhabens ergibt.
Geeignete Nachweise sind insbesondere aufgeschlüsselte Angaben der Gesamtkosten einer Photovoltaikanlage und aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten zur Planung und Errichtung des betroffenen Gebäudes oder Parkplatzes ohne die Grundstückskosten. Die Kostenangaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen.
Zu den sonstigen Systemkosten zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.
Beurteilung durch Sachverständige nur auf gesonderte Anforderung des Bauordnungsamts erforderlich
Der Nachweis erfolgt durch Beurteilung qualifizierter Sachverständiger, die der Bauherr auf seine Kosten zu beauftragen hat. Qualifizierte Sachverständige sind:
- die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.