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Bauantrag

Die Landesbauordnung, zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen sowie das Planungsrecht des Bundes regeln die Grundsätze des Baurechts. Die Gemeinden regeln durch Bebauungspläne, was, wie und wo gebaut werden darf.

Digitaler Bauantrag ab 1. Januar 2025

Aktuelle Informationen zum digitalen Bauantrag finden Sie auf der Seite Digitaler Bauantrag.

Termine und offene Sprechzeit

Termine erhalten Sie im Bauordnungsamt nach telefonischer Vereinbarung in den jeweiligen Baubezirken (Kontakt siehe unten).

Zusätzlich bietet das Bauordnungsamt jeden Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr eine offene Sprechzeit in den Räumlichkeiten der Karl-Friedrich-Straße 14-18 an. Hier können sich vor allem Planende zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit ihren Bauvorhaben in Karlsruhe beraten lassen.

Bei Schwierigkeiten im Prozess der digitalen Bauantragsstellung können Sie sich zudem montags bis freitags von 08:30 bis 15:30 Uhr telefonisch an die 0721 133 6336 wenden.

Baubezirke

Karlsruhe ist in Baubezirke eingeteilt. Je nach Bauort (Stadtteil) ist für Ihr Anliegen Baubezirk 1, 2 oder 3 Ansprechpartner. Bei Baumaß­nah­men wenden Sie sich bitte an Ihren zustän­di­gen Baubezirk.

Innenstadt Ost/West, Nordstadt, Oststadt, Südstadt, Südwest­stadt, Weststadt, Wildpark

Kontakt:
Baubezirksleitung: Frau Neininger
Erstes Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6351
E-Mail:

Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Grünwinkel, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordwest­stadt, Oberreut, Rheinhafen, Raffinerien

Kontakt:
Baubezirksleitung: Herr Klemm
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6352
E-Mail:

Bergwald, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock, Wolfartsweier

Kontakt:
Baubezirksleitung: Herr Drodofsky
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133-6353
E-Mail:

Stadtkarte Bezirke Bauordnungsamt

Hinweise zum digitalen Antragsverfahren - Bautechnische Nachweise

Das Bauordnungsamt Karlsruhe stellt ab dem 1. Juli 2024 bei der Entgegennahme von bautechnischen Nachweisen auf die digitale Form um. Dies bedeutet, dass sämtlich Prüfberichte, Überwachungsbescheinigungen und geprüfte statische Unterlagen ab dem 1. Juli 2024 nur noch digital, vorzugsweise über die ELBA-Plattform, oder über statik@boa.karlsruhe.de einzureichen sind.

Damit sind Prüfaufträge, die ab dem 1. Januar 2024 erteilt werden digital zu bearbeiten. Prüfaufträge, die zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurden, können auf Wunsch ebenfalls digital eingereicht werden.

Weiter zu beachten ist, dass für elektronisch eingereichte Prüfbestätigungen mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) zu verwenden ist, die im Streitfall eine genaue Validierung der Signatur ermöglicht, bestehend aus Dokumentintegrität sowie der Authentifizierung des Unterzeichners. Wir empfehlen im Zuge dessen die qualifizierte elektronische Signatur.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Seidel unter 0721 133-6370 wenden.

Baustatik

Erstes Obergeschoss Vorderhaus

Kontakt:
Sachgebietsleitung: Herr Seidel
Telefon: 0721 133-6375
E-Mail:

Für die Errichtung eines Bauvor­ha­bens kann je nach Gebäu­de­ar­t ein Stand­si­cher­heits-, Wärme­schutz-, Schall- und Brand­schutz­nach­weis erfor­der­lich sein. Diese bautech­ni­schen Nach­weise unter­lie­gen entspre­chend der Regelung in der Ver­fah­rens­ver­ord­nung zur Landes­bau­ord­nung (LBOVVO) teilweise der Prüf­pflicht durch einen unabhän­gi­gen anerkann­ten ­Prü­f­in­ge­nieur.

Der Wegfall von bautech­ni­schen Prüfungen ist in der LBOVVO § 18 ge­re­gelt.

Fliegende Bauten (§ 69 Landesbauverordnung (LBO)) sind vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen bis maximal sechs Monate, die geeig­net und bestimmt sind, wiederholt aufge­stellt und abgebaut zu werden.

Darunter versteht man zum Beispiel Festzelte, Tribünen, Bühnen, Fahr­ge­schäfte wie Autos­coo­ter, Achter­bah­nen, Riesen­rä­der und weitere.
Fliegende Bauten sind von ihrer Aufstel­lung unter Vorlage des Prüf­bu­ches der Baurechts­be­hörde anzuzeigen. Die Baurechts­be­hör­de ­kann die Inbetrieb­nahme von einer Gebrauchs­ab­nahme abhän­gig ­ma­chen.

In Fällen akuter Einsturz­ge­fahr (Gefahr für Leib und Leben) wer­den zum Beispiel Angaben zu Siche­rungs­maß­nah­men oder auch die so­for­tige Räumung betrof­fe­ner Gebäu­de­be­rei­che et cetera vor Ort angeordnet.

Sonstige Formulare und Anträge

Bitte verwenden Sie für den digitalen Bauantrag die Plattform Virtuelles Bauamt (VIBA).

Die nicht auf dieser Plattform verfügbaren Anträge finden Sie hier.

Bitte geben Sie die Anträge auf Grundstücksentwässerung separat beim Tiefbauamt ab.

Stellplatzablöse

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung von ausreichenden Stellplätzen je Bauvorhaben ist in § 37 der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg geregelt. Bei der Errichtung von Gebäuden ist die geeignete Anzahl an Stellplätzen herzustellen.

Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem eigenen Grundstück herstellen, so kann die Baurechtsbehörde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass die Bauherrschaft einen Geldbetrag als Ablösebetrag an die Stadt zahlt. Dies ist in § 37 Absatz 6 LBO geregelt.

Eine solche Ablösung kommt jedoch nur bei stellplatzpflichtigen „sonstigen baulichen Anlagen und anderen Anlagen“ in Betracht, nicht jedoch für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Für diese hat der Gesetzgeber die Anwendung von § 37 Absatz 6 LBO ausgeschlossen.

Die dadurch eingenommenen Erträge sind gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 LBO beispielsweise zur Herstellung oder Modernisierung von öffentlichen Parkeinrichtungen zu verwenden.

Der Ablösebetrag pro Stellplatz ist wie folgt festgesetzt:

Zone I / Stellplatz: 33.060,39 Euro

Zone II / Stellplatz: 23.559,99 Euro

Zone III / Stellplatz: 12.937,29 Euro

Digitale Bauanträge beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe ab 1. Januar 2025

Das Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe gehört zu den ersten Pilotdienststellen in Baden-Württemberg, die sich bereits im Jahr 2022 für die Umstellung auf digitale Baugenehmigungsverfahren entschieden haben. Gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg wurde dieses wegweisende Projekt ins Leben gerufen.

Seit Projektstart war das Bauordnungsamt Karlsruhe tatkräftig am Fortschritt der Entwicklung der digitalen Plattform namens Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa-BW) beteiligt, die es letztendlich Bauherrinnen und Bauherren sowie Architektinnen und Architekten ermöglichen soll, ihre Bauanträge unkompliziert und effizient online einzureichen und beantragte Baugenehmigung in digitaler Form zu erhalten.

 

Gemeinsam mit dem Ministerium freuen wir uns darüber, dass wir bereits ab 1. Januar 2025 auf den digitalen Bauantrag umsteigen werden.

 

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jegliche Bauanträge nur noch in digitaler Form eingereicht werden können.

Auf der Seite „Bautätigkeitsstatistik Online“ haben Sie die Möglichkeit den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken oder einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken.
Ebenso können Sie die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken.

Im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt" bedürfen Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und die Begründung von Wohungs- und Teileigentum der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für leerstehende Wohneinheiten und verfahrensfreie Vorhaben nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg. 

 

Zur Antragstellung bitten wir Sie die untenstehenden Formulare zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt digital. Eine postalische Einreichung der Anträge ist nicht notwendig. 

 

Für den Erhaltungssatzungsantrag (Soziale Erhaltungssatzung) wird eine Verwaltungsgebühr im Sinne der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. Die zu erhebenden Gebühren sind im Gebührenverzeichnis unter Ziffer 12 bestimmt.

Zum 01.03.2015 hat der Gesetz­ge­ber eine Anzei­ge­pflicht für Grund­stücks­tei­lun­gen eingeführt (§ 8 LBO).
Die Teilung eines Grund­stückes aufgrund einer neu einge­mes­se­nen Grund­stücks­grenze muss dem Bauord­nungs­amt angezeigt werden.

Baugebühren

Für die öffentlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauverfahren erbracht werden, sind gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben. Unterschieden nach einzelnen Sachverhalten und Leistungen der Baurechtsbehörde sind im Verzeichnis unter Ziffer 12 die zu erhebenden Gebühren bestimmt.

Für die Baugenehmigung zum Beispiel wird eine Wertgebühr in Höhe von 6 ‰ der Baukosten erhoben. Diese Baukosten sind durchschnittliche, ortsübliche, geschätzte Werte und werden mit Hilfe der Baukostenindexzahlen der Architektenkammer (BKI) ermittelt. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten kommt es dabei nicht an. Der so ermittelte Baukostenwert dient ausschließlich der gerechten Gebührenbemessung.

Für Bauüberwachung und mögliche angeordnete Abnahmen durch das Bauordnungsamt sind jeweils 0,05 % dieser Baukosten zu berechnen. Werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, fallen hierfür je nach Art und Umfang weitere Gebühren an.
Die letztlich im Rahmen eines Vorhabens anfallenden Gebühren sind abhängig von dem Verfahren, dem Umfang der Maßnahme sowie der Anzahl der Gebührenpositionen.

Die Gebüh­ren­sat­zung mit dem Gebührenverzeichnis (insbesondere Ziffer 12) finden Sie auf der In­ter­netseite der Stadt Karlsruhe unter:

Energie-Gesetz

Energieeinsparung und erneuerbare Energie für Heizung
und Kühlung

Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spa­rungs­ge­setz (EnEG), die bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) und das bishe­ri­ge Er­neu­er­bare-Energien-Wärme­ge­setz (EEWärmeG) treten mit dem In­kraft­tre­ten des GEG außer Kraft.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Förderberatung

Das Land Baden-Württem­berg, der Bund und die Europäi­sche Union un­ter­stüt­zen durch staatliche Hilfen Maßnahmen zur ratio­nel­len ­Ener­gie­nut­zung und zum Einsatz erneu­er­ba­rer Energien dort, wo die Markt­kräfte allein nicht ausrei­chend wirken.

Viele Städte und Gemeinden unter­stüt­zen das Vorhaben durch­ Pro­jekte und Förder­pro­gramme.

Karlsruher Klima­schutz­kam­pa­gne: Übersicht über die Förder­pro­gramme von Bund, Land, Kommunen und Energieversorgungsunternehmen

 

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