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Jugendhilfe und Soziale Dienste

Der Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste umfasst Abteilungen der öffentlichen Jugendhilfe. Aufgabe und Ziel dieses Fachbereiches ist es, eine wirksame Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfeangebote zu erreichen. Es sollen bedarfsgerechte Hilfen angeboten und die Synergieeffekte der Vernetzung genutzt werden. Ein Fokus wird dabei auf die Prävention gelegt, um eingreifende Hilfen möglichst zu vermeiden.

Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse

Allein erziehende Elternteile sowie junge Volljährige haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei folgenden rechtlichen Fragen:


• Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Erwachsenen
• Geltendmachung des sog. Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB
• Feststellung der Vaterschaft
• Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern.

Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.

Soweit ein Kind alleine mit einem Elternteil lebt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von dem anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt erhält, kommt möglicherweise ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Betracht. Entsprechende Anträge können bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt werden.

Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse (BVU)


Zuständigkeitsbereich:

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Südenstraße 42

76135 Karlsruhe

0721 133-5528

Sprechzeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.

Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, dem entweder die alleinige elterliche Sorge für den entsprechenden Aufgabenbereich zusteht, oder in dessen Obhut sich das Kind befindet. Für die Herbeiführung der Beistandschaft genügt ein einfacher schriftlicher Antrag an das Jugendamt. Der Antrag kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Darüber hinaus kann die Beistandschaft jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung beendet oder beschränkt werden.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Eine werdende Mutter kann die Beistandschaft auch schon vor der Geburt ihres Kindes beantragen. Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei.

Eine Vormundschaft tritt ein, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine unverheiratete Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist, wenn beide bisher sorgeberechtigte Eltern versterben oder wenn ihnen das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird. Im ersten Fall wird das Jugendamt Kraft Gesetzes Vormund des Kindes. Ansonsten durch Bestellung des Familiengerichtes, sofern eine zur Führung der Vormundschaft geeignete Einzelperson nicht vorhanden ist.

Im Gegensatz zur Vormundschaft, die immer die gesamte Personen- und Vermögenssorge für ein Kind umfasst, tritt eine Pflegschaft dann ein, wenn der Sorgeberechtigte sein Kind nur in einzelnen Angelegenheiten nicht vertreten kann.

Soweit Vormundschaften oder Pflegschaften nicht durch das Jugendamt, sondern durch Einzelpersonen geführt werden, haben diese Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

 

Die Pflicht und das Recht für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge), haben verheiratete Eltern gemeinsam. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht dieses Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Wollen Eltern in diesem Falle das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide sogenannte Sorgeerklärungen abgeben. Das heißt, sie können übereinstimmend erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge beiden Eltern überträgt.

Sorgeerklärungen der Eltern müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig ist das Jugendamt. Die Beurkundung ist kostenfrei.

Solange nicht verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben und auch das Familiengericht eine Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht vorgenommen hat, steht die elterliche Sorge weiterhin der Mutter des Kindes alleine zu. Zum Zwecke des Nachweises dieser Alleinsorge kann die Mutter vom Jugendamt eine schriftliche Bescheinigung über Nichteintragungen im Sorgeregister verlangen (Negativattest beziehungsweise Negativbescheinigung). Zuständig ist das Jugendamt des Wohnortes.

 

Soweit zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Eltern nicht verheiratet sind, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkennt, oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wird. Nur so erwirbt das Kind gegenüber seinem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Falls Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt werden müssen, ist es ebenfalls notwendig, dass die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt wird. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die persönliche Entwicklung eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Es ist deshalb ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit verloren sein.

Der Vater eines Kindes kann beim Jugendamt kostenlos seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung erfolgt in einer öffentlichen Urkunde. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Sie wird erst wirksam, wenn die Mutter des Kindes ebenfalls in öffentlicher Urkunde zustimmt. Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, freiwillig seine Vaterschaft anzuerkennen, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. Sofern eine Beistandschaft eingerichtet ist, wird in diesem Verfahren das Kind vom Jugendamt vertreten.

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesem Bereich fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten. Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil bereit ist, seine Unterhaltsverpflichtung freiwillig anzuerkennen, kann er hierüber eine Urkunde in öffentlicher Form erstellen lassen. Eine solche Unterhaltsurkunde kann beim Jugendamt aufgenommen werden. Andernfalls müssen die Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden.

Ab Volljährigkeit können Unterhaltsansprüche nur noch in eigenem Namen geltend gemacht werden. Auch für diese Fälle besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit einer fachkundigen Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Einrichtung einer Beistandschaft und die rechtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen allerdings nicht möglich.
Soweit Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind und das Kind von einem Elternteil alleine betreut wird, kann der betreuende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1615 l BGB geregelt. Auch eine solche Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde freiwillig anerkannt werden. Eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind unter anderem,

  • wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Leistungsbetrages erhält.

Bei Kindern von 12 bis 17 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch nur dann, wenn das Kind keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, ein solcher Leistungsbezug durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich bezieht. Durch diese Regelung soll die Anzahl der Fälle reduziert werden, die langfristig parallel Unterhaltsvorschuss und SGB II-Leistungen beziehen.

Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge werden auf die Leistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, sind außerdem alle sonstigen eigenen Einkünfte anzurechnen.

Jugendhilfe im Strafverfahren

Wenn junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an uns wenden.

Wir sind ein Team von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die Ihnen mit viel Erfahrung zur Seite stehen. Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Kontakt

Haus des Jugendrechts Karlsruhe

Blücherstraße 20

76185 Karlsruhe

2. OG, Zimmer 313

 

Termin

Ab 14. September 2022

Mittwochs zwischen 15 und 17 Uhr

Die Beratung wird durchgeführt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Erfahrung in der Bearbeitung von Strafsachen.
 

Terminvereinbarung

 


Zielgruppe

  • Junge Menschen aus Stadt- und Landkreis Karlsruhe, die als Beschuldigte, Geschädigte oder Zeugen in ein Strafverfahren involviert sind (unabhängig davon, ob bereits ein formelles Strafverfahren läuft)
  • Ebenso deren Eltern/Sorgeberechtigte
  • Darüber hinaus können sich auch pädagogische Fachkräfte, die mit den Betroffenen arbeiten, an die Beratungsstelle wenden

Jugendhilfe im Strafverfahren

Haus des Jugendrechts Karlsruhe


Zuständigkeitsbereich

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Blücherstraße 20

76185 Karlsruhe


0721-133 5106


Sprechzeiten

Termine nach Vereinbarung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) bietet Praktikumsplätze für Studierende der Sozialen Arbeit an.

Bitte senden Sie Ihr Bewerbungsschreiben und einen Lebenslauf an:

 

Unsere Arbeit umfasst die Aufgabe der Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren gem. § 52 SGB VIII und dem Jugendgerichtsgesetz.

Dies beinhaltet Beratung und Begleitung von jugen Menschen und ihren Eltern im gesamten Strafverfahren durch:

  • Einleiten und Begleiten von erzieherischen und beruflichen Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe
  • mündliche und schriftliche Stellungnahmen
  • Wahrnehmen von Gerichtsterminen,
  • Besuche in Untersuchungs- sowie Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten
  • Haftentscheidungshilfe
  • Zusammenarbeit mit der Justiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht)
  • Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst, Beratungsstellen, freien Trägern der Jugendhilfe, der  Bewährungshilfe, Schulen und so weiter.

Sie werden je nach Umfang Ihres Praktikums auf der Grundlage eines Ausbildungsplans in diese Prozesse eingebunden und nehmen als Teil unseres Teams an Teambesprechungen und Arbeitsgruppen teil.

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Abteilung Wirtschaftliche Jugendliche (WJH) Allgemeine Jugendhilfe

Teams WJH 1 und WJH 2

Aufgabe der allgemeinen Jugendhilfe ist die Übernahme der Kosten erzieherischer Hilfen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Rahmen sowie die Beratung über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe.

  • Hilfe zur Erziehung
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • Eingliederunghilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Sonstige Hilfen nach dem SGB VIII

 

Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe

Allgemeine Jugendhilfe


Zuständigkeitsbereich

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Südendstraße 42

76135 Karlsruhe


 

Sprechzeiten

Termine nach Vereinbarung

Mobile Jugendarbeit

Die Mobile Jugend­ar­beit Karlsruhe ist ein niedrig­schwel­li­ges Angebot und ist lebenswelt- und zielgrup­pe­n­ori­en­tiert.

Sie wendet sich an Jugend­li­che und junge Erwach­se­ne zwischen 14 und 27 Jahren, deren zentraler Sozia­li­sa­ti­ons- und Lebensort die „Straße“ ist und an junge Menschen, die von anderen sozialen Einrich­tun­gen nicht erreicht werden.

Die Mobile Jugend­ar­beit Karlsruhe ist eine Einrich­tung der Jugend­hilfe und versteht sich als Teil der lokalen Infra­struk­tur. Sie steht in Koope­ra­tion mit verschie­de­nen sozialen Insti­tu­tio­nen.

Konzeption Mobile Jugendarbeit 1,97 MB (PDF)

Street Projects

Kochstraße 7

76133 Karlsruhe

0721 133-5135 oder 0721 133-5127

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

Zielgruppe

Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14 bis 27 Jahren in Karlsruhe

Angebote

  • Regelmäßig stattfindende aufsuchende Straßensozialarbeit an den Treffpunkten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im ganzen Stadtgebiet.
  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schulden, gesundheitliche Probleme, Konflikte mit Polizei und Justiz, Sucht, Wohnungslosigkeit.
  • Planung und Durchführung von Freizeit- und Gruppenangeboten

Gemeinwesenarbeit Nußbaumweg

Nußbaumweg 22

76189 Karlsruhe

0721 133-5064  oder 0721 5042300

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Junge Menschen von 14 bis 27 Jahren aus der Siedlung Nussbaumweg

 

Angebote

  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen
  • Gruppenangebote und Freizeitangebote
  • gemeinwesenorientierte Arbeit in der Siedlung und Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohnern

 

Streetwork Oberreut

Kochstraße 7

76133 Karlsruhe

0721 133-5471 oder 0721 133-5148

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Junge Menschen von 14 bis 27 Jahren im Stadtteil Oberreut

Angebote

  • Regelmäßig stattfindenden aufsuchenden Straßensozialarbeit im Stadtteil
  • Mitverwaltung des Tonstudios in Oberreut
  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen
  • Gruppenangebote und Freizeitangebote
  • Initiierung und Begleitung von Beteiligungsprojekten und die Interessenvertretung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadtteil.

COMBO – Hip Hop Kulturzentrum Karlsruhe

Haid-und Neu-Str. 165

76131 Karlsruhe

0721 613625

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Aktive Künstlerinnen und Künstler der Hip Hop Kultur sowie Jugendliche und junge Erwachsene die Interesse an Hip Hop haben.

 

Angebote

  • Aufsuchende Jugendarbeit an szenerelevanten Orten
  • Individuelle Unterstützung
  • Szenebezogene Angebote im Kulturzentrum, Beteiligungsprojekte, Veranstaltungen,
  • Internationaler Jugendaustausch    
  • weitere Informationen unter www.team-combo.de 
  • Erwei­te­rung der Handlungs­kom­pe­ten­zen
  • Betei­li­gung, Verant­wor­tungs­über­nahme, Selbst­or­ga­ni­sa­tion
  • Vermeidung oder Reduzie­rung sozialer Benach­tei­li­gung
  • Erschlie­ßung neuer Lebens­per­spek­ti­ven
  • Verbes­se­rung der Lebens­welt
  • Vermitt­lung in andere Sozial­räu­me

Aufsu­chende Sozial­ar­beit / Street­work

Die Teams suchen die Treff­punkte der Jugend­li­chen in den jeweiligen Stadt­tei­len auf, um Kontakte zu knüpfen, zu pflegen und um Beratung und Hilfen anzubieten.

 

Einzel­fall­hil­fe

Die Mitar­bei­te­nden bieten Hilfen mittels Beratung und Begleitung zur Lösung indivi­du­el­ler Probleme an. Außerdem vermitteln sie Kontakte zu beste­hen­den Hilfe­an­ge­bo­ten. Form und Inhalt der Hilfen sind vielfältig und folgen keiner Ablauf­struk­tur.

 

Freizeit- und Gruppen­an­ge­bo­te

Organi­sa­tion und Durch­füh­rung von sozial­päd­ago­gi­schen, erleb­ni­s­ori­en­tier­ten Freizeitak­tio­nen, Projekt­ar­bei­ten und Veran­stal­tun­gen unter geschlechts­s­pe­zi­fi­schen Gesichts­punk­ten sind ein fester Bestand­teil der Angebote Mobiler Jugend­ar­beit.

Die Mobile Jugendarbeit bietet ab 2023 wieder Praktikumsplätze für Studierende der Sozialen Arbeit an.

Bitte schicken Sie Ihre Bewerbungen mit Immatrikulationsbescheinigung und Lebenslauf an:

 

Die Mindestdauer für eine Praktikumsstelle beträgt 3 Monate.

Sie haben die Möglichkeit unsere Einrichtungen kennenzulernen und je nach zeitlichem Umfang des Praktikums in einer Einrichtung oder einem Stadtteil intensiv mitzuarbeiten.

Hospitationen bei unseren Kooperationspartnern sind möglich.

Beschwerde- und Ideenmanagement

Helfen Sie uns, unsere Arbeit wei­ter­zu­ent­wi­ckeln!

Teilen Sie mit uns:

  • Ihre Rückmel­dun­gen
  • Ihre Ideen
  • Ihre Kritik
  • Ihr Lob

Wir sind offen und dankbar für konstruk­tive Hinweise zu unserer ­Ar­beit und nehmen diese ernst!

Beschwerden, Ideen und Rückmeldungen werden als Verbesserungshinweise betrachtet und ernst genommen.

„Kritische“ Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sowie kooperierenden Stellen stehen meist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fallbearbeitung. Sie können sich auf Sachinhalte beziehen, aber auch auf die zwischenmenschliche Interaktion sowie auf strukturelle Schwächen in unseren Systemen und Abläufen.

Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sowie kooperierenden Stellen darauf, dass sich ihre eigenen Vorstellungen von unseren unterscheiden, wollen wir wahrnehmen und angemessen bearbeiten.

Sie haben folgende Möglich­kei­ten, Ihre Rückmel­dun­gen an uns zu richten:

 

Bitte beachten Sie, dass wir nur Rückmel­dun­gen für den Fachbereich Jugendhilfe und Soziale ­Dienste bearbeiten werden!

Mit Anliegen, die andere städtische Dienst­stel­len betreffen, wenden Sie sich bitte an die Behör­den­num­mer 115 oder direkt an die Dienststellen.

Kontakt

Sozial- und Jugendbehörde

Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste

Südendstraße 42
76135 Karlsruhe

Für Bürger*innen aus Durlach und Umgebung:

Kontakt

Stadtamt Durlach

Jugend und Soziales Durlach

Einzugsbereich: Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier

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