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Verkehrsregeln und Verkehrszeichen für Fahrradfahrende

Sicherheitshinweise und die wichtigsten Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrende im Überblick.

Das Foto zeigt einen Radweg.

Grundregeln

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmende hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

  • Passen Sie Ihre Geschwin­dig­keit den Verhält­nis­sen an.
  • Nehmen Sie Rücksicht auf andere Verkehrs­teil­neh­mende.
  • Befahren Sie Radwege nicht in falscher Richtung, das gehört zu den Haupt­un­fall­ur­sa­chen.
  • Das Rechts­fahr­ge­bot gilt auch für Radwege.
  • Fahren Sie nicht auf Gehwegen. Dies ist nur für Kinder bis zu zehn Jahren und bei bis zu Achtjährigen für eine sie beglei­ten­de ­Per­son erlaubt.
  • Vermeiden Sie das Fahren im Toten Winkel von LKW, bleiben ­Sie hinter den LKW und schlängeln Sie sich nicht zwischen Fahr­zeu­gen und Bordstein hindurch.
  • Fahren Sie bei Dunkelheit mit Licht.
  • Radeln Sie nicht unter Alkohol- oder Drogen­ein­fluss. Sie ge­fähr­den sich und andere und können den Führer­schein verlieren.
  • Hände weg vom Handy während des Fahrrad­fah­rens.
  • Tragen Sie keine Kopfhörer beim Radfahren. Sie können Ihre Um­ge­bung sonst nicht ausrei­chend wahrnehmen.
  • Fahren Sie nicht bei Rot, das ist gefährlich und kann teuer wer­den. Seien Sie ein Vorbild.
  • Tragen Sie einen Fahrrad­helm, denn dadurch kann bei Unfäl­len ­die Schwere von Kopfver­let­zun­gen reduziert werden. Benutzen Sie einen Helm, der Ihnen passt und leicht einzu­stel­len ist. Nach spä­tes­tens fünf Jahren sollte er aufgrund der Materia­ler­mü­dung ­durch einen Neuen ersetzt werden.

Grund­sätz­lich gilt in Deutsch­land für alle Verkehrs­teil­neh­men­de das Rechts­fahr­ge­bot. Um sich selbst zu schützen ist jedoch ein aus­rei­chen­der Sicher­heits­ab­stand zum rechten Fahrbahn­ran­d ­be­zie­hungs­weise zu der vorhan­de­nen Parkierung einzu­hal­ten.

Auto­fah­rende müssen beim Überholen von Radfah­ren­den einen ­Si­cher­heits­ab­stand von eineinhalb Metern innerorts und von zwei Metern au­ßer­orts zum Radfah­ren­den einhalten.

Das Neben­ein­an­der­fah­ren von Radfah­ren­den ist grund­sätz­lich ­ge­stat­tet. Wenn andere Verkehrs­teil­neh­mende behindert werden, muss hinter­ein­an­der gefahren werden.

Kinder bis zum vollen­de­ten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollen­de­ten ­zehn­ten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwe­ge ­be­nut­zen.

Ist ein baulich von der Fahr­bahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz eins auch jüngere Kinder diesen Radweg benutzen.

Soweit ein Kind bis zum vollen­de­ten achten Lebensjahr von einer geeig­ne­ten Auf­sichts­per­son begleitet wird, darf diese Aufsichts­per­son für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrra­d ­be­nut­zen; eine Aufsichts­per­son ist insbe­son­dere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.

Auf zu Fuß Gehende ist be­son­dere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgän­ger­ver­kehr darf weder ­ge­fähr­det noch behindert werden. Soweit erfor­der­lich, muss die Ge­schwin­dig­keit an den Fußgän­ger­ver­kehr angepasst werden.

Vor dem Überque­ren ei­ner Fahrbahn müssen die Kinder und die sie beglei­ten­de Auf­sichts­per­son absteigen.

Die blauen Schilder mit weißen Symbolen „Fahrrad“ – auch ­kom­bi­niert mit „Fußgän­ger“ begründen die Be­nut­zungs­pflicht. Diese Wege müssen vom Radverkehr benutzt werden.

„Andere“ nicht benut­zungs­pflich­tige Radwege dürfen wahlwei­se ­be­nutzt werden. Diese Radwege sind baulich angelegt und nach außen für die Verkehrs­teil­neh­men­den erkennbar, zum Beispiel bei as­phal­tier­ten Radwegen neben Gehweg­plat­ten: unter­schied­li­che Farbe von Radweg- und Gehweg­plat­ten oder durch­ge­zo­ge­ne ­Mit­tel­mar­kie­rung. Diese Radwege sind nicht speziell beschil­dert.

Innerhalb von Tempo-30-Zonen dürfen Radwege nicht ­be­nut­zungs­pflich­tig ausge­wie­sen werden.

Die Grafik zeigt die unterschiedlichen Verkehrsschilder für Radwege.

Radweg (Zeichen 237 StVO)

Dieses Schild bezeichnet reine Radwege.
Radfah­rende müssen diese Wege benutzen, für alle anderen Verkehrs­teil­neh­men­den ist der reine Radweg verboten. Sie sind zumeist als Einrich­tungs­rad­wege angelegt, nur in Ausnah­me­fäl­len als Zweirich­tungs­rad­wege.

Die Grafik zeigt das Verkehrszeichen für einen Radweg - Zeichen 237 StVO.

Gemein­sa­mer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)

Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfah­rende. Im Unter­schied zum getrennten Fuß- und Radweg weist dieses Zeichen auf die gemeinsame Nutzung durch zu Fuß Gehende und Radfah­rende hin.

Für Radfah­rende gilt: Bitte Rücksicht auf zu Fuß Gehende nehmen!

Die Grafik zeigt das Verkehrszeichen für einen Gemeinsamen Fuß- und Radweg - Zeichen 241 StVO.

Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)

Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfah­rende. Die Trennung der beiden Wege kann durch eine weiße Linie oder einen farblich/­bau­lich vonein­an­der abgesetz­ten Belag erfolgen.

Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfah­rende dürfen weder auf der Fußver­kehrs­seite noch auf der Straße fahren. Anderer­seits ist die Radspur für andere Verkehrs­teil­neh­mende verboten.

Die Grafik zeigt das Verkehrszeichen für einen Getrennten Fuß- und Radweg - Zeichen 241 StVO.

Kontakt

Stadtplanungsamt

Verkehr

Kaiserallee 4
76133 Karlsruhe

Mobilität und Verkehr

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